In der Rs 4 Ob 67/11y befasste sich der OGH mit der Wettbewerbsklage einer Rechtsanwaltskammer gegen eine Arbeiterkammer. Die Rechtsanwaltskammer brachte vor, dass die Arbeiterkammer durch die vom Land subventionierte Beratung und außergerichtliche Vertretung auch von Nichtmitgliedern in Verbraucherangelegenheiten gegen den anwaltlichen Vertretungsvorbehalt nach § 8 RAO verstoße und sich damit einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschaffe. Der OGH bestätigte die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen. Der Rechtsanwaltsvorbehalt beschränke sich auf die berufsmäßige Parteienvertretung. Eine solche liege nicht vor, wenn die Beratung und Vertretung wie hier unentgeltlich erfolge, dh nicht unmittelbar oder mittelbar dem Erlangen wirtschaftlicher Vorteile diene. Die Subventionierung der Leistungen durch das Land führe nicht zur Berufsmäßigkeit. Die Arbeiterkammer habe in vertretbarer Weise davon ausgehen können, dass auch die verbraucherschutzrechtliche Beratung und Betreuung von nicht kammerzugehörigen Konsumenten von ihrem Interessenvertretungsauftrag gedeckt ist.