vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verwendung eines Ortsnamens als Domainname

In aller KürzeZak 2012/2Zak 2012, 3 Heft 1 v. 17.1.2012

Nach der Rsp (zB 4 Ob 231/03d = RdW 2004/242) greift die Verwendung eines Ortsnamens als Domainname durch einen Dritten in das Namensrecht der Gemeinde nach § 43 ABGB ein, wenn dadurch schutzwürdige Interessen verletzt werden, etwa weil es - ungeachtet des Inhalts der Website - zu einer "Zuordnungsverwirrung" kommt. In 17 Ob 16/10t = Zak 2011/156, 82 erkannte der OGH an, dass die "Zuordnungsverwirrung" durch den Gebrauch der Top-Level-Domain ".com" (konkret: "schladming.com") vermieden sein könnte und hielt die Einholung eines Sachverständigengutachtens (demoskopisches Gutachten) zur Einschätzung des durchschnittlichen Nutzers für notwendig. In der kürzlich ergangenen E 17 Ob 15/11x ergänzte das Höchstgericht, dass das Gericht ein derartiges Gutachten auch bei Verwendung der Top-Level-Domain ".at" (hier: "wagrain.at" für eine Tourismusplattform) einzuholen hat, wenn sich der Beklagte darauf beruft, dass die angesprochenen Kreise keine Verbindung zwischen der Domain und der Gemeinde herstellen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte