Nach der Rsp (zB 4 Ob 231/03d = RdW 2004/242) greift die Verwendung eines Ortsnamens als Domainname durch einen Dritten in das Namensrecht der Gemeinde nach § 43 ABGB ein, wenn dadurch schutzwürdige Interessen verletzt werden, etwa weil es - ungeachtet des Inhalts der Website - zu einer "Zuordnungsverwirrung" kommt. In 17 Ob 16/10t = Zak 2011/156, 82 erkannte der OGH an, dass die "Zuordnungsverwirrung" durch den Gebrauch der Top-Level-Domain ".com" (konkret: "schladming.com") vermieden sein könnte und hielt die Einholung eines Sachverständigengutachtens (demoskopisches Gutachten) zur Einschätzung des durchschnittlichen Nutzers für notwendig. In der kürzlich ergangenen E 17 Ob 15/11x ergänzte das Höchstgericht, dass das Gericht ein derartiges Gutachten auch bei Verwendung der Top-Level-Domain ".at" (hier: "wagrain.at" für eine Tourismusplattform) einzuholen hat, wenn sich der Beklagte darauf beruft, dass die angesprochenen Kreise keine Verbindung zwischen der Domain und der Gemeinde herstellen.