In 4 Ob 91/12d gelangte der OGH zum Schluss, dass Exekutionsmaßnahmen zur Durchsetzung eines wettbewerbsrechtlichen Titels selbst als unlautere Behinderung iSd § 1 UWG qualifiziert und in einem selbstständigen Zivilverfahren (auch mit einstweiliger Verfügung) untersagt werden können, wenn sie auf vorsätzlich falsche Behauptungen gestützt werden. Der Autor kritisiert diese Entscheidung. Seiner Ansicht nach ist der OGH ohne überzeugenden Grund von seiner "Leitentscheidung" 4 Ob 244/05v = Zak 2006/307, 179 abgewichen, die die Abwehr rechtsmissbräuchlicher Verfahrenshandlungen zu Recht in das jeweilige Verfahren verweise. Die gegen einen Exekutionsantrag zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe (Rekurs, Impugnations- bzw Oppositionsklage sowie Aufschiebungsantrag) seien sachgerechter und im Übrigen auch ausreichend, um rechtsmissbräuchliche Exekutionsmaßnahmen abzustellen.