Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die gesetzlichen Regelungen und die Rsp betreffend die Gewährung von rechtlichem Gehör im Außerstreitverfahren. Ua weist der Autor auf die unterschiedliche Behandlung von erstinstanzlichen Verstößen gegen das rechtliche Gehör im Zivilprozess und im Verfahren außer Streitsachen hin. Zwar sei ein Verstoß auch im außerstreitigen Verfahren - aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels - von Amts wegen wahrzunehmen. Es handle sich jedoch um keinen absoluten Anfechtungsgrund, sondern es sei Entscheidungserheblichkeit erforderlich. Die betroffene Partei habe in ihrem Rechtsmittel nicht nur den Gehörverstoß darzulegen, sondern auch das aufgrund dessen unterbliebene Vorbringen nachzuholen. Trotz des Gehörverstoßes sei die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses gem § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG ausgeschlossen, wenn dieser auch unter Berücksichtigung der Angaben im Rekursverfahren zur Gänze zu bestätigen ist. Für die Gewährung rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren reiche die Ermöglichung einer schriftlichen Stellungnahme aus.