Ob eine erfolgreiche Bemängelung des Streitwerts gem § 7 RATG nicht nur Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlagen für das Anwaltshonorar und die Gerichtsgebühren hat, sondern auch bei der Berechnung der Obsiegensquote zu berücksichtigen ist, ist in der Judikatur strittig (siehe etwa die widersprüchlichen Entscheidungen verschiedener Senate des OLG Wien in den Rs 12 R 93/10z = Zak 2010/653, 379 und 16 R 166/09p = Zak 2010/87, 58). Der Autor leitet vor allem aus der historischen Interpretation der gesetzlichen Regelungen ab, dass ein Beschluss nach § 7 RATG für die kostenrechtliche Erfolgsermittlung nach § 43 ZPO bedeutungslos ist.