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Geltendmachung der prozessualen Unwirksamkeit eines Vergleichs nur mit Fortsetzungsantrag

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2012/714Zak 2012, 379 Heft 19 v. 30.10.2012

ZPO §§ 204, 212 Abs 6

EO § 1 Z 5, § 39 Abs 1 Z 10

Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs kann ausschließlich mit dem Antrag auf Fortsetzung des verglichenen Verfahrens geltend gemacht werden. Ein Antrag auf Einstellung der aufgrund des Vergleichs geführten Exekution gem § 39 Abs 1 Z 10 EO ist nicht zielführend.

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