ZPO §§ 204, 212 Abs 6
EO § 1 Z 5, § 39 Abs 1 Z 10
Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs kann ausschließlich mit dem Antrag auf Fortsetzung des verglichenen Verfahrens geltend gemacht werden. Ein Antrag auf Einstellung der aufgrund des Vergleichs geführten Exekution gem § 39 Abs 1 Z 10 EO ist nicht zielführend.