ZPO §§ 17, 21, 411
ABGB § 931
Das für den Beitritt als Nebenintervenient erforderliche rechtliche Interesse liegt bereits dann vor, wenn es ernsthaft möglich erscheint, dass im Fall des Unterliegens einer Partei von dieser Regressansprüche gegen den Nebenintervenienten erhoben werden. Rechtliche Grundlagen für den Regress müssen im Beitrittsschriftsatz nicht substanziiert dargelegt werden.