JN § 1
OÖ FeuerwehrG: § 2 Abs 1 Z 3, § 3
Die Befreiung von Personen aus hängen gebliebenen Aufzügen ist als technische Hilfeleistung iSd § 2 Abs 1 Z 3 OÖ FeuerwehrG zu qualifizieren, die die Feuerwehr als Hilfsorgan und - im Fall einer Berufsfeuerwehr - als Einrichtung der Gemeinde im Rahmen hoheitlicher Aufgaben durchführt. Für diese Tätigkeit vorgesehene Gebühren können von der Gemeinde nur im Verwaltungsweg geltend gemacht werden. Der ordentliche Rechtsweg ist unzulässig. Dies gilt auch gegenüber einem Unternehmen, das die Betreuung von Aufzügen übernommen hat und die "Notbefreiung" von Personen generell durch Alarmierung der Feuerwehr bewerkstelligt. Es steht der Gemeinde nicht frei, in diesem Bereich zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung zu wählen und mit Aufzugsbetreuungsunternehmen privatrechtliche Rechtsverhältnisse zu begründen.