ABGB § 1325
Ist die Trauer auf den Tod mehrerer Angehöriger beim selben Unfallereignis zurückzuführen, besteht ein Anspruch auf Trauerschmerzengeld dem Grunde nach jedoch nur in Bezug auf einen der Getöteten, so ist das Schmerzengeld zumindest dann ungemindert anhand der Gesamttrauerreaktion zu bemessen, wenn der Tod dieses Angehörigen dafür überwiegend kausal war.