ABGB § 1295 Abs 1
PHG §§ 5, 6
Die Produkthaftung nach dem PHG setzt voraus, dass das Produkt im Zeitpunkt des Inverkehrbringens fehlerhaft war. Bei einer Serienproduktion kommt es auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten schadensstiftenden Produkts an. Eine Mehrwegflasche mit Mineralwasser ist als Endprodukt anzusehen, das unabhängig von der erstmaligen Verwendung nach jeder Neubefüllung erneut in Verkehr gebracht wird.