ABGB § 1098
Der Vermieter kann sich grundsätzlich mit Unterlassungsklage dagegen zur Wehr setzen, dass der Geschäftsraummieter seinen Betrieb gegenüber dem im Mietvertrag vereinbarten Unternehmenszweck wesentlich verändert. Eine Änderung oder Erweiterung des Warenangebots, mit der lediglich auf die wirtschaftlichen Entwicklungen im Geschäftszweig reagiert wird, muss vom Vermieter hingegen idR geduldet werden.