ABGB §§ 833, 838a
Über ein allein auf das Miteigentum gestütztes Unterlassungs- und Leistungsbegehren gegen den anderen Miteigentümer, das die Ermöglichung des erstmaligen Zutritts zur Miteigentumsliegenschaft bezweckt, ist gem § 838a ABGB im Außerstreitverfahren zu entscheiden.