ABGB §§ 484, 492
Ein besonderer Bedarf kann die kurzfristig intensivere Nutzung des Servitutswegs durch einen Benützungsberechtigten rechtfertigen, soweit dadurch andere Berechtigte nicht erheblich belastet werden.
Es stellt keinen Eingriff in die Nutzungsrechte anderer Wegeberechtigter dar, wenn der einspurige und nur selten befahrene Servitutsweg während der Bauarbeiten auf dem Grundstück eines nutzungsberechtigten Anliegers zweimal pro Tag eine halbe Stunde lang beim Auf- bzw Abladen eines Lkw blockiert ist, im Bedarfsfall aber nach kurzer Wartezeit freigegeben wird.