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Kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen ein grenznahes Atomkraftwerk

RechtsprechungSachenrechtZak 2012/700Zak 2012, 374 Heft 19 v. 30.10.2012

ABGB § 364 Abs 2, § 364a

Im Fall einer vorbeugenden Unterlassungsklage muss der Kläger eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr beweisen. Die theoretische Möglichkeit einer Schädigung genügt nicht.

Die vorbeugende nachbarrechtliche Unterlassungsklage eines österreichischen Liegenschaftseigentümers (hier: des Landes Oberösterreich) gegen den Betrieb des tschechischen Atomkraftwerks Temelin ist schon deshalb unberechtigt, weil nicht feststeht, dass aufgrund seiner Konstruktion oder seines Zustandes im Vergleich zu Anlagen, die dem westlichen Sicherheitsstandard entsprechen, ein deutlich erhöhtes Risiko für Störfälle besteht, bei denen die Liegenschaft des Klägers in einer das ortsübliche Maß übersteigenden Weise durch Strahlung beeinträchtigt würde.

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