ABGB § 268 Abs 3, § 282
AußStrG §§ 48, 123 Abs 1 Z 2, § 127
Unabhängig von seinem Wirkungskreis ist der Sachwalter schon von Gesetzes wegen verpflichtet, mit dem Betroffenen Kontakt zu halten und sich um die gebotene ärztliche und soziale Betreuung zu bemühen (faktische Personensorge). Die faktisch zu verstehende Aufgabe, regelmäßig den Gesundheitszustand zu kontrollieren, ist daher nicht in den Bestellungsbeschluss aufzunehmen. Auch als rechtliche Vertretungsbefugnis im Bereich der Gesundheitskontrolle verstanden wäre diese Anordnung im vorliegenden Fall überflüssig, weil der Sachwalter ohnehin mit der Vertretung "bei Geschäften, die über das tägliche Leben hinausgehen", betraut ist, was auch den Abschluss von Behandlungsverträgen mit Ärzten deckt.