EheG § 87 Abs 2
AußStrG § 2 Abs 1 Z 3, § 45
Im Fall einer Mietwohnung als Ehewohnung kann das Gericht im Aufteilungsverfahren gem § 87 Abs 2 EheG anordnen, dass ein geschiedener Ehegatte ohne Zustimmung des Vermieters anstelle des anderen in das Mietverhältnis eintritt bzw dieses allein fortsetzt. In diesem Fall ist der Vermieter als Partei iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG am Aufteilungsverfahren zu beteiligen. Das Rechtsmittel eines geschiedenen Ehegatten gegen die Entscheidung nach § 87 Abs 2 EheG kann nicht auf die unterlassene Beiziehung des Vermieters gestützt werden.