EheG § 81 Abs 1, § 82 Abs 1 Z 3, §§ 94, 95
Die Arztpraxis eines Ehegatten ist ein Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG, das von der Aufteilung des ehelichen Vermögens ausgenommen ist.
Auch die Ordinationsräume der Arztpraxis, die sich in dem als Ehewohnung genutzten Haus befinden, sind kein Gegenstand des Aufteilungsverfahrens, wenn sie eindeutig abgegrenzt sind. Umgekehrt ist jener Teil der zur Errichtung des Hauses aufgenommenen Kreditschuld, der verhältnismäßig den Ordinationsräumen zuzuordnen ist, im Aufteilungsverfahren nicht als Verbindlichkeit zu berücksichtigen.