Aus Anlass der E 5 Ob 138/11x = Zak 2011/816, 433 (frei laufende Katzen) und 10 Ob 52/11m = Zak 2011/817, 434 (frei laufende Hühner) und der teilweise abweichenden Vorjudikatur werden in diesem Beitrag die zentralen Kriterien herausgearbeitet, welche zur Beantwortung der Frage heranzuziehen sind, wie ein Eindringen von Tieren auf die Nachbarliegenschaft zu bewerten ist, insb ob es nach § 364 Abs 2 ABGB oder - ohne besondere Voraussetzungen - nach § 523 ABGB abgewehrt werden kann. Angesichts der divergierenden Stellungnahmen in Lehre und Rsp (so herrscht etwa - wie der OGH in 5 Ob 138/11x anmerkt - Uneinigkeit darüber, bei welchen Tiergattungen ein Eindringen noch unter § 364 Abs 2 ABGB zu subsumieren ist) widmet sich der Beitrag einer detaillierten Untersuchung und Lösung der besonders praxisrelevanten Frage, worauf es nun im Einzelnen ankommt, um das Eindringen von Tieren dem § 364 Abs 2 ABGB oder dem § 523 ABGB zuzuordnen.