In der umfangreichen Revisionsentscheidung in der Rs 1 Ob 244/11f befasste sich der OGH mit einer Verbandsklage des VKI gegen zahlreiche AGB-Klauseln einer Bank, die in allen drei Instanzen (größtenteils) erfolgreich war. Ua bestätigte der 1. Senat die E 3 Ob 107/11y = Zak 2011/549, 296, nach der die rechtswirksame Vereinbarung einer Preisgleitklausel nichts daran ändert, dass bei jeder konkreten Entgeltanpassung die in § 29 Abs 1 ZaDiG geregelte Vorgangsweise eingehalten werden muss, dh insb die fristgerechte Verständigung des Kunden und dessen (ausdrückliche oder stillschweigende) Zustimmung erforderlich sind. Die Rsp, die das Recht der Bank, Überweisungsaufträge aufgrund von Kontonummer und BLZ durchzuführen, ohne den Namen des Kontoinhabers abgleichen zu müssen, als gröblich benachteiligend qualifizierte (zB 4 Ob 179/02f = ÖBA 2003/1090), kann seiner Auffassung nach seit Inkrafttreten des ZaDiG nicht mehr aufrechterhalten werden. Wenn zur Bezeichnung des Überweisungsempfängers ein Identifikator vereinbart wurde, der eine Plausibilitätskontrolle ermöglicht - wie dies bei IBAN und BIC aufgrund der enthaltenen Prüfziffern der Fall ist -, sei der Ausschluss weitergehender Prüfpflichten der Bank unbedenklich. Bei inländischen Überweisungen sei eine Klausel, die nicht IBAN und BIC, sondern Kontonummer und BLZ als ausschließlichen Identifikator festlegt und weitergehende Angaben für irrelevant erklärt, jedoch insofern ungewöhnlich und überraschend iSd § 864a ABGB, als auf den verwendeten Überweisungsformularen auch der Empfängername anzugeben ist, ohne dass der Kunde auf die fehlende Abgleichpflicht der Bank hingewiesen wird.