Ausgehend von einem konkreten Fall gehen die Autoren auf einige Rechtsfragen der Entschädigung nach § 408 ZPO für offenbar mutwillige Prozessführung ein. Ua lehnen sie die Ansicht, dass die Entschädigung nur einer gänzlich obsiegenden Partei zugesprochen werden kann, ab. Auch die (lediglich) überwiegend obsiegende Partei könne den Prozessführungsschaden im Wege des § 408 ZPO geltend machen. Eine Bezifferung der - vom Gericht nach freier Überzeugung zu bestimmenden - Entschädigung im Begehren sei entgegen der Rsp nicht erforderlich.