ABGB §§ 861, 1313a
Bereits durch den Erwerb der Zeitkarte für öffentliche Verkehrsmittel und nicht erst durch die Inanspruchnahme einer konkreten Beförderungsleistung entsteht der Beförderungsvertrag. Dies gilt auch dann, wenn die Karte übertragbar ist. Durch die Benützung eines bestimmten Verkehrsmittels durch einen Karteninhaber wird das bereits bestehende Schuldverhältnis lediglich konkretisiert.