MRG: § 30 Abs 2 Z 3 Fall 3
Gem § 30 Abs 2 Z 3 Fall 3 MRG kann der Vermieter das Mietverhältnis ua dann aufkündigen, wenn der Mieter eine strafbare Handlung gegen sein Eigentum gesetzt hat, die über eine - im Einzelfall zu beurteilende - Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht. Tatbestandliche Eigentumsdelikte sind zB Diebstahl, Untreue und Betrug.