MRG § 3
Im Vollanwendungsbereich des MRG werden die Erhaltungspflichten des Vermieters nach gefestigter Rsp durch § 3 MRG abschließend geregelt. Auch in dem vom MRG nicht behandelten Zwischenbereich zwischen § 3 MRG und der Instandhaltungspflicht des Mieters gem § 8 MRG kommt die Anwendung des § 1096 Abs 1 S 1 ABGB, die zu weiteren Erhaltungspflichten des Vermieters führen würde, nicht in Betracht.