AußStrG § 168
Es gehört nicht zu den Aufgaben des Gerichtskommissärs, nach möglichen Vermögenswerten des Erblassers zu suchen, für deren Existenz es keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte gibt.
Dass der Erblasser in der letztwilligen Verfügung, die er einige Jahre vor seinem Tod errichtete, von "allen meinen Sparbüchern" gesprochen hat, sich im Nachlass jedoch nur ein einziges Sparbuch (mit einem hohen Guthabenstand) befindet, ist kein ausreichendes Indiz für die Existenz weiterer Sparkonten.