Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB für Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihren Abschlussprüfer, die als objektive Frist unabhängig vom Kenntnisstand der geschädigten Gesellschaft läuft, ist nach 1 Ob 35/12x = Zak 2012/643, 339 analog auf Schadenersatzansprüche Dritter gegen den Abschlussprüfer anzuwenden, die aus den Schutzwirkungen des Prüfauftrags oder aus objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten des Prüfers abgeleitet werden. In gleicher Weise ist nach der kürzlich ergangenen E 10 Ob 88/11f die fünfjährige Verjährungsfrist des § 44 AktG für Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen den (Nach-)Gründungsprüfer auf die Dritthaftung des Prüfers zu erstrecken. Weiters führte der OGH in dieser Entscheidung aus, dass Schadenersatzansprüche von Anlegern gegen den Prospektkontrollor auch dann der - mit BGBl I 2005/78 von fünf auf zehn Jahre verlängerten - Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG unterliegen, wenn sie nicht auf Prospekthaftung, sondern auf allgemeine schadenersatzrechtliche Grundsätze (hier: auf einen besonderen Vertrauenstatbestand) gestützt werden. Mangels einer besonderen Übergangsbestimmung in der Nov BGBl I 2005/78 gelte noch die fünfjährige Frist, wenn das prospektpflichtige Angebot vor deren Inkrafttreten mit 10. 8. 2005 beendet wurde.