Für das Vorliegen eines Betriebsübergangs, der gem § 3 AVRAG zum Eintritt des neuen Unternehmensinhabers in bestehende Arbeitsverhältnisse führt, ist nach 9 ObA 144/11h die tatsächliche Übernahme der arbeitsrechtlichen Organisation und Leitungsmacht entscheidend, nicht die rechtliche Beziehung zwischen dem alten und dem neuen Inhaber. Die Stellung des Betriebsübernehmers als Arbeitgeber entfalle nicht deshalb, weil der zwischen diesen Personen geschlossene Unternehmenskaufvertrag nach Vertragsanfechtung rückwirkend aufgehoben wird.