Gem §§ 163b und 163e ABGB hat der biologische Vater keine Möglichkeit, seine Vaterschaft gegen den Willen des Kindes bzw der Mutter feststellen zu lassen, wenn rechtlich bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes feststeht. Die Autorin sieht verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Rechtslage durch die Entscheidungen des EGMR in den Rs 23.338/09, Kautzor v Deutschland und 45.071/09, Ahrens v Deutschland = Zak 2012/204, 102 entkräftet. Ein Vorrang der sozialen Familie vor der biologischen Bande widerspreche nicht der EMRK. Die Mitgliedstaaten seien nicht verpflichtet, dem biologischen Vater ein Anfechtungsrecht zuzuerkennen.