MRG § 1
Das MRG bzw sein Vorgängergesetz MG ist analog auf die Flächenmiete zwecks Errichtung eines Superädifikats durch den Mieter zu Wohn- oder Geschäftszwecken anzuwenden, wobei die Ausnahmetatbestände berücksichtigt werden müssen.
MRG § 1
Das MRG bzw sein Vorgängergesetz MG ist analog auf die Flächenmiete zwecks Errichtung eines Superädifikats durch den Mieter zu Wohn- oder Geschäftszwecken anzuwenden, wobei die Ausnahmetatbestände berücksichtigt werden müssen.