Nach der Rsp des EuGH (C-224/01 , Köbler = ZRInfo 2003/378) kann eine gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidung eines Höchstgerichts nur dann Staatshaftungsansprüche begründen, wenn ein ausreichend qualifizierter, dh offenkundiger Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt. In der Rs A 13/11 hat der VfGH erneut (siehe bereits A 4/10 = Zak 2011/418, 222) festgehalten, dass eine nachvollziehbare Begründung, warum es sich um eine offenkundige Verletzung von Gemeinschaftsrecht handelt, eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die auf Art 137 B-VG gestützte Staatshaftungsklage wegen judikativen Unrechts darstellt. Werde lediglich ein Verstoß behauptet, sei die Klage zurückzuweisen.