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Staatshaftungsklage wegen judikativen Unrechts

In aller KürzeZak 2012/621Zak 2012, 322 Heft 17 v. 25.9.2012

Nach der Rsp des EuGH (C-224/01 , Köbler = ZRInfo 2003/378) kann eine gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidung eines Höchstgerichts nur dann Staatshaftungsansprüche begründen, wenn ein ausreichend qualifizierter, dh offenkundiger Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt. In der Rs A 13/11 hat der VfGH erneut (siehe bereits A 4/10 = Zak 2011/418, 222) festgehalten, dass eine nachvollziehbare Begründung, warum es sich um eine offenkundige Verletzung von Gemeinschaftsrecht handelt, eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die auf Art 137 B-VG gestützte Staatshaftungsklage wegen judikativen Unrechts darstellt. Werde lediglich ein Verstoß behauptet, sei die Klage zurückzuweisen.

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