In den Rs X ZR 138/11 und X ZR 146/11 gelangte der BGH zur Auffassung, dass es sich bei einem Streik, der Flugannullierungen unvermeidbar macht, aus Sicht des Luftverkehrsunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggäste-VO 261/2004 handelt, weshalb die Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen an Reisende entfällt. Ob der Arbeitskampf mit den eigenen Mitarbeitern oder zwischen Dritten (etwa beim Flughafenbetreiber) geführt wird, spiele grundsätzlich keine Rolle.