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Entgelt für Eintragung in Internet-Branchenverzeichnis als überraschende AGB-Klausel

In aller KürzeZak 2012/617Zak 2012, 322 Heft 17 v. 25.9.2012

Nach der § 864a ABGB vergleichbaren Bestimmung des § 305c Abs 1 dt BGB werden überraschende AGB-Klauseln nicht Vertragsbestandteil. In der Rs VII ZR 262/11 hat der BGH ausgesprochen, dass eine Entgeltklausel, die unauffällig in ein Auftragsformular eingefügt ist, auch für Unternehmer überraschend erscheint, wenn die angebotene Leistung zwar nicht generell, aber doch in einer Vielzahl von Fällen von anderen Anbietern unentgeltlich erbracht wird. Der konkrete Fall betraf den Grundeintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis.

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