Der Beitrag stellt überblicksweise die Regelungen zur Bestimmung des Verfahrenswerts als Bemessungsgrundlage für den Prozesskostenersatz im Außerstreitverfahren dar. Ua weist der Autor darauf hin, dass eine vom Antragsteller gem § 4 RATG vorgenommene Bewertung vom Antragsgegner ohne zeitliche Begrenzung gerügt werden kann, auch noch bei Legung des Kostenverzeichnisses. Eine abweichende Angabe ohne inhaltliche Ausführungen reiche dafür aus. Von der im Zivilprozess üblichen Praxis, dass der Beklagte die klägerische Streitwertangabe in Folgeschriftsätzen wiederholt, sei im Außerstreitverfahren abzuraten, da dies die endgültige Akzeptanz des vom Antragsteller angegebenen Werts bedeuten würde.