Art 340 AEUV (früher: Art 288 EGV) behandelt die vertragliche und außervertragliche Haftung der Union. Die Autorin stellt die maßgeblichen Regelungen unter Berücksichtigung der EuGH-Rsp im Überblick dar. Zur außervertraglichen Haftung vertritt sie die Auffassung, dass die Union grundsätzlich verschuldensunabhängig für administratives Unrecht ihrer Organe sowie für legislatives Unrecht bei der Erlassung von Sekundärrechtsakten haftet, faktisch jedoch nicht für judikatives Unrecht. Zwischen Privatwirtschaftsverwaltung und öffentlichem Aufgabenbereich werde nicht differenziert. Die Entscheidung über Schadenersatzansprüche falle in die Zuständigkeit des EuG bzw des EuGH als Rechtsmittelgericht.