WEG § 32
Die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Wohnungseigentümer an Allgemeinflächen, die sich allein daraus ergeben, dass die Wohnungseigentumsobjekte auf mehrere selbstständige Gebäude aufgeteilt sind, rechtfertigen nicht die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels durch das Gericht gem § 32 Abs 5 WEG.