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Uneigentliches Nachlegat und Inventarisierung

RechtsprechungErbrechtZak 2012/595Zak 2012, 314 Heft 16 v. 11.9.2012

ABGB § 652

AußStrG § 166

Wenn der Erblasser in seinem letzten Willen angeordnet hat, dass bestimmte Nachlassteile beim Tod des Erben an eine begünstigte Person auszufolgen sind, liegt ein uneigentliches Nachlegat vor. Der Begünstigte hat nach dem Tod des Erben einen obligatorischen Anspruch auf die von der Substitution umfassten Sachen. Ist im Verlassenschaftsverfahren nach dem Erben ein Inventar zu errichten, sind diese Sachen darin aufzunehmen.

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