Krnt ErbHG: §§ 2, 12
Unabhängig vom geringen erzielbaren Ertrag liegt ein Erbhof iSd Krnt ErbHG vor, wenn das Flächenausmaß wenigstens 5 ha beträgt.
Wenn der erzielbare Ertrag so gering ist, dass die Erhaltung eines lebensfähigen landwirtschaftlichen Betriebs unmöglich erscheint, ist die ausschließliche Orientierung am Ertragswert bei der Bemessung des Übernahmewerts iSd § 12 Krnt ErbHG nicht gerechtfertigt. In diesem Fall muss der Verkehrswert mitberücksichtigt werden, wenn er den Ertragswert deutlich übersteigt.