ABGB § 785
Krnt ErbHG: § 12
Wenn der Pflichtteilsberechtigte den Schenkungspflichtteil für eine von ihm als gemischte Schenkung qualifizierte Hofübergabe geltend macht, hat er den Schenkungswillen der Vertragsparteien zu beweisen. Allerdings wird die Schenkungsabsicht durch ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung indiziert. Handelt es sich beim übergebenen Hof um einen Erbhof iSd Krnt ErbHG, kann als Leistung des Übergebers nicht der Verkehrswert, sondern lediglich der Übernahmswert iSd § 12 Krnt ErbHG angesetzt werden. Als Gegenleistung des Übernehmers sind nur solche Leistungen zu veranschlagen, die dieser aus eigenem Vermögen erbringt (zB Pflege des Übergebers). Zu übernehmende Belastungen oder Rechte, die sich der Übergeber vorbehält, stellen keine Gegenleistung dar, sondern sind bei Ermittlung des Werts der Übergabsliegenschaft mindernd zu berücksichtigen.