ABGB § 182 Abs 1, §§ 551, 767, 879 Abs 1
Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht, den das eigenberechtigte Wahlkind unmittelbar nach Abschluss des Adoptionsvertrags gegenüber den Wahleltern erklärt, ist nicht wegen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit unwirksam.