Gegen einen kostenpflichtigen Vertragsabschluss beim Download von (vermeintlichen) Freeware-Programmen aus dem Internet kann sich der Verbraucher derzeit noch wie folgt wehren: Nach österreichischem KSchG kann er innerhalb von sieben Werktagen, bei Nichterfüllung der Informationspflichten innerhalb von drei Monaten vom Vertrag zurücktreten. Nach deutschem Recht kann ein Widerruf ab deutlicher Belehrung über das Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen, bei Belehrung nach Download innerhalb eines Monats und bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung zeitlich unbefristet erklärt werden. Die von den Mitgliedstaaten bis 13. 12. 2013 umzusetzende Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU schafft erstmals eine EU-weit einheitliche Regelung und ermöglicht es Unternehmen, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht in diesem Bereich durch entsprechende Gestaltung der zum Vertragsabschluss führenden Schritte gänzlich zu nehmen.