OÖ WaldbrandbekämpfungsG: § 5
AußStrG § 1 Abs 2
§ 5 OÖ WaldbrandbekämpfungsG gewährt Ersatzansprüche gegen den Bund für Kosten der Waldbrandbekämpfung. Bei der Geltendmachung ist eine sukzessive Kompetenz der Gerichte vorgesehen, wobei von der schlüssigen Verweisung in das Außerstreitverfahren auszugehen ist.