ABGB § 186
AußStrG § 186
Die Stellung als Pflegeelternteil besteht kraft Gesetzes, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 186 ABGB erfüllt sind, dh einerseits die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgt wird und andererseits eine dem Eltern-Kind-Verhältnis nahekommende persönliche Beziehung vorliegt oder hergestellt werden soll. Ein Anspruch auf Bestätigung oder Feststellung der Pflegeelterneigenschaft durch das Gericht ist weder aus § 186 ABGB noch aus § 186 AußStrG abzuleiten.