ABGB § 140
Die Berücksichtigung eines Sonderbedarfs bei der Unterhaltsbemessung setzt einen Deckungsmangel voraus, der nicht besteht, soweit der Bedarf durch Sozialleistungen wie das Pflegegeld gedeckt ist. Das Pflegegeld dient zur Abdeckung pflegebedingter Mehraufwendungen, nicht jedoch des behinderungsbedingten Sachaufwandes.