In 8 ObS 3/12t befasste sich der OGH mit der Forderungsexekution auf Insolvenz-Entgelt. Die in 8 ObS 6/08b = Zak 2009/82, 59 vertretene Auffassung, der betreibende Gläubiger könne den pfändbaren Teil des Insolvenz-Entgelts nach Pfändung und Überweisung durch Antragstellung bei der IEF-Service GmbH geltend machen, sei seit Inkrafttreten der Novelle BGBl I 2009/90 am 1. 8. 2009 überholt. Gem § 6 Abs 8 IESG idgF könne grundsätzlich nur der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer selbst den Antrag stellen. Ein subsidiäres Antragsrecht komme dem Überweisungsgläubiger erst dann zu, wenn er gegen den Arbeitnehmer einen weiteren rechtskräftigen Exekutionstitel über dessen Verpflichtung zur Antragstellung erwirkt hat und dieser nicht innerhalb der Antragsfrist tätig geworden ist. Dem Gläubiger stehe dabei eine sechsmonatige Antragsfrist zur Verfügung, die ab dem Ende der ursprünglichen Antragsfrist laufe, aber während des Verfahrens zur Erwirkung des genannten Exekutionstitels gehemmt sei. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtslage, die der IEF-Service GmbH rechtliche Auseinandersetzungen mit Dritten ersparen solle, bestünden nicht.