Zu 7 Ob 75/11x = Zak 2011/788, 416: Die Verkürzung der an sich 30 Jahre betragenden Verjährungsfrist für Rechte aus einem Reisegutschein auf drei Jahre (wobei in Verbindung mit der Einlösungsfrist von einem Jahr und der Möglichkeit zum einmaligen Umtausch eines abgelaufenen Gutscheins in einen neuen insgesamt fünf Jahre zur Verfügung stehen können, um den Gutschein einzulösen, umzutauschen bzw in Geld erstattet zu erhalten), stellt keine gröbliche Benachteiligung des Kunden iSd § 879 Abs 3 ABGB dar.