ZPO §§ 521a, 528 Abs 2 Z 2
EO §§ 78, 404
Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses bedeutet, dass auch die Revisionsrekursbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen ist.
ZPO §§ 521a, 528 Abs 2 Z 2
EO §§ 78, 404
Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses bedeutet, dass auch die Revisionsrekursbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen ist.