ZustG § 8 Abs 2, § 23 Abs 3
Die Zustellung eines Schriftstücks (hier: der Berufung des Gegners) gem § 8 Abs 2 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist auch dann zulässig, wenn die Partei während eines unverhältnismäßig langen
ZustG § 8 Abs 2, § 23 Abs 3
Die Zustellung eines Schriftstücks (hier: der Berufung des Gegners) gem § 8 Abs 2 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist auch dann zulässig, wenn die Partei während eines unverhältnismäßig langen