ABGB § 1489
ZPO § 26
Das Wissen des Prozessbevollmächtigten ist dem Vollmachtgeber nur insoweit zurechenbar, als es Tatsachen betrifft, die zum konkret aufgetragenen Wirkungsbereich gehören.
ABGB § 1489
ZPO § 26
Das Wissen des Prozessbevollmächtigten ist dem Vollmachtgeber nur insoweit zurechenbar, als es Tatsachen betrifft, die zum konkret aufgetragenen Wirkungsbereich gehören.