AHG § 1 Abs 2, § 9 Abs 5
Wenn ein hinreichend enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe besteht, zählt eine Tatsachenmitteilung zur hoheitlichen Tätigkeit des Organs. Auch behördeninterne Mitteilungen ohne Außenwirkung können in den Bereich der hoheitlichen Tätigkeit fallen.