AHG § 1
Die Transportbegleitung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan, die vom Landeshauptmann bei Bewilligung des Schwertransports angeordnet wurde, erfolgt im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Schädigendes Verhalten des Transportbegleiters fällt daher in den Bereich der Amtshaftung.